Jihad-Zugehörigkeit kein Kündigungsgrund

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Ein bei Volkswagen Beschäftigter ist nicht auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Jihad-Bewegung fristlos oder ordentlich kündbar – selbst dann nicht, wenn der Reisepass abgenommen wurde, urteilte das LAG Niedersachsen.

Der Kläger war seit dem 1.9.2008 bei dem Autohersteller als Montagewerker angestellt. Eine am 28.12.2014 geplante Ausreise nach Istanbul wurde von der Bundespolizei auf Grund extremistischer, jihadistischer Gesinnung verhindert. Zudem musste der Angestellte seinen Reisepass abgeben. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom VG Braunschweig zurückgewiesen (Urt. v. 7.9.2016 – 5 A 99/15). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass erhalten.

Nach Auffassung des LAG Niedersachsen (Urt. v. 12.3.2018 – 15 Sa 319/17) seien der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung" und der präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Vielmehr komme es darauf an, dass eine konkrete Störung im Betrieb vorliege. Hierfür sah das Gericht im vorliegenden Fall keine Belege. Jedenfalls genügten rein außerdienstliche Umstände nicht, um die fristlose oder ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die Revision zum BAG hat das LAG Niedersachsen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

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