Elternzeit ist keine Haft

Quelle: pixabay.com
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Ein Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren „absitzt“.

Ein Arbeitnehmer war rechtskräftig wegen Raubüberfalls verurteilt worden. Die Tat stand nicht im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis. Wegen Verbüßung einer Haftstrafe von über zwei Jahren sprach der Arbeitgeber eine personenbedingte, fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Verurteilte. Er machte in seinem Vortrag geltend, dass auch bei der Elternzeit ein Arbeitsplatz bis zu drei Jahre freigehalten werden müsse. Zudem bestehe die Chance auf Haftverkürzung.

Das LAG Hessen (Urt. vom 21.11.2017, 8 Sa 146/17) wies diese Erwägungen jedoch zurück. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 22.10.2015, 2 AZR 381/14; BAG, Urt. v. 24.3.2011, 2 AZR 790/09) sei eine Kündigung bei einer längeren Ausfallzeit als zwei Jahren zulässig. Die Chance auf eine verkürzte Haftzeit sei für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht maßgeblich. Zuletzt könne die Haftstrafe nicht mit dem Ausfall wegen Elternzeit verglichen werden. Diese schütze nämlich die Familie.

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