Mutterschaftsgeld: Tagesmutter bekommt keinen Zuschuss

Quelle: pixabay.com
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Eine selbstständige Tagesmutter hat keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG oder dem Unionsrecht, wenn sie selbst ein Kind bekommt. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 23.5.2018 (5 AZR 263/17) hervor.

Die Klägerin betreut nach §§ 22 ff. und 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder. Beklagt ist der Landkreis, der ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis erteilte, bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder in der Tagespflege zu betreuen. Die Tagesmutter legte mit den Eltern die jeweiligen Betreuungszeiten selbst fest. Sie erhielt 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde vom Landkreis nach § 23 SGB VIII. Die Leistungen wurden pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub sowie bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.
Als die Klägerin im März 2014 ein Kind bekam, verlangte sie vom Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlich wöchentlich gewährten Geldleistungen. Sie sieht sich als Arbeitnehmerin, sei jedenfalls als solche zu behandeln. Grundlage sei eine unionsrechtskonforme Auslegung des MuSchG, des § 23 SGB VIII sowie die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Der 5. Senat wies (ebenso wie das LAG Niedersachsen in der Vorinstanz) die Klage ab. Die Klägerin ist – auch i. S. d. Unionsrechts – keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises. Als Tagespflegeperson verrichtet sie ihre Tätigkeit nicht nach den Weisungen des Landkreises. Die Richtlinie 2010/41/EU enthält keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Zahlung, der Schuldner hierfür ist nicht hinreichend konkret bestimmt.

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