Nur große Polizisten für NRW

Quelle: pixabay.com
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Die in Nordrhein-Westfalen für männliche und weibliche Polizistenanwärter festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist nach einem Urteil des VG Düsseldorf vom 15.5.2018 (2 K 766/18) rechtmäßig. Die entsprechende Vorgabe für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes stammt aus einem Erlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums des Innern.

Geklagt hatte eine Bewerberin für den Polizeidienst, die im Jahr 2018 vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, weil sie lediglich 160 cm groß ist. Dem folgte das VG Düsseldorf nicht und wies die Klage ab.

Die einheitliche Mindestgröße kann durch Erlass festgelegt werden. Eines Gesetzes bedarf es hierzu nicht. Durch die Vorgabe wird nur die körperliche Eignung konkretisiert und nicht in die Grundrechte des Bewerbers eingegriffen. Anders ist dies hingegen beim Verbot von sichtbaren Tätowierungen im Dienst. Der Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung für die Eignung des Polizeidienstes wurde vom Land Nordrhein-Westfahlen rechtmäßig ausgefüllt. Es stützte sich bei der Entscheidung u. a. auf eine Studie der Deutschen Sporthochschule Köln. Die Tatsache, dass in anderen Ländern und beim Bund verschiedene Werte gelten, ist Folge des erwähnten Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn in einem föderalen System.
Gegen eine Ausnahmeregelung für kleinere Personen – die dafür eine besonders gute körperliche Leistungsfähigkeit aufweisen – spricht, dass die sich aus der mangelnden Größe ergebenden Nachteile gerade nicht ausgeglichen werden können.

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