OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ ist nicht selbstständig

Source: pixabay.com
Source: pixabay.com

Eine OP-Schwester ist auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie aufgrund Dienstvertrags als „freie Mitarbeiterin“ für ein Krankenhaus arbeitet (SG Mainz, Urt. v. 18.3.2016 – S 10 R 205/14).

Eine staatlich anerkannte Fachkrankenschwester schloss 2013 mit einem Klinikum einen Dienstvertrag als freie Mitarbeiterin im OP-Dienst ab. Es sollte kein Arbeitsverhältnis begründet werden. Die Schwester hatte eigene Berufskleidung und ein eigenes Namensschild.
Aus hygienischen Gründen trug die ausschließlich im OP-Bereich eingesetzte Fachkraft dort von der Klinik gestellte Bereichskleidung und einen OP-Kittel. Ihr Namensschild wies sie als Honorarkraft aus. Ihre Aufgabe war das Anreichen von Instrumenten und Materialien an den operierenden Arzt, ohne dass sie darauf selbst Einfluss nehmen konnte.
Weil die Klinik und die OP-Schwester die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt hatten, stellte die Rentenversicherung fest, dass die Fachkraft abhängig beschäftigt ist. Dagegen erhob die Krankenschwester erfolglos Klage.

Das SG Mainz bestätigte, dass die Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Entscheidend sei nicht der Wortlaut des Vertrags, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Die Krankenschwester habe keinen Einfluss auf die Operationen gehabt und sich in den Klinikbetrieb eingliedern müssen. Sie habe auch kein besonderes unternehmerisches Risiko getragen. Weil Sie während der Operationen die Krankenhauskleidung habe tragen müssen, war von außen eine Unterscheidung von anderen angestellten Mitarbeitern unmöglich.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich

Der Physiotherapeut P mit eigener privater Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen

Nach der ersten Stufe am 18.11.2023 ist am 1.3.2024 der nächste Teil des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es

Der Fachkräftemangel stellt die deutsche Wirtschaft noch immer vor Probleme. Vor allem in den akademischen MINT-Berufen besteht auf Grund der

Spätestens seit der Flüchtlingswelle, die Deutschland 2015 erreichte, und besonders mit Blick auf die gegenwärtigen Geschehnisse in der Ukraine ist