Privilegien eingeschränkt: Arbeiten bald Atheisten in der Kirche?

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Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss wirksam gerichtlich überprüft werden können. Ein solches Erfordernis muss im Einzelfall objektiv geboten und verhältnismäßig sein. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom 17.4.2018 (C-414/16) hervor.

Eine konfessionslose Sozialpädagogin bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschriebene Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Erforderlich war nach der Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder die Mitgliedschaft in einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Zu den Aufgaben gehörte sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses. Die Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt nach einem Jahr formlos ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Daraufhin verklagte sie das evangelische Werk vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung i. H. v. knapp 10.000 Euro. Das BAG ersuchte den EuGH um die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese bestimmt, dass u. a. Kirchen eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“.

Nach dem Urteil des EuGH sieht die Richtlinie vor, dass eine Abwägung zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, vorzunehmen ist, um einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Die Abwägung kann nur von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden, welches untersucht, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Kann das einschlägige nationale Recht (hier AGG) nicht in Einklang mit der Antidiskriminierungsrichtlinie gebracht werden, muss das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das nationale Gesetz unangewendet lassen.

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