Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Der Zweite Senat des BAG hatte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/22).
Die der Caritas angeschlossene Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.7.2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem BAG abgeschlossen (Anerkenntnisurt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 130/21, Beschl. v. 21.7.2022 – 2 AZR 130/21 [A]; Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 24.9.2020 – 18 Sa 210/20).
Der EuGH hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11.1.2024 aufgehoben.
Pressemitteilung Nr. 48/23 des BAG vom 19.12.2023
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