Schienenkartell: Keine Haftung eines Verkaufsleiters

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Die Klage auf Schadensersatz gegen einen Mitarbeiter wegen kartellrechtswidriger Absprachen kann keinen Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber entsprechende Aufträge nicht nachweisen kann und seinen Organen sowie der Konzernobergesellschaft überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen ist. Das geht aus einem Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.11.2015 (14 Sa 800/15) hervor.

Der bei der Beklagten seit 1989 angestellte und ab 1996 als Leiter eines der zehn Verkaufsbüros tätige Kläger war dort u. a. für Vertrieb, technische Beratung und Materialeinkauf im Bereich Schienen und gleistechnische Produkte zuständig gewesen. Im Jahr 2013 erließen die Behörden gegen die Arbeitgeberin ein Bußgeld i. H. v. 88 Mio. Euro wegen kartellrechtswidriger Absprachen zu Lasten einiger Kunden. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von ihrem Ex-Mitarbeiter Schadensersatz i. H. v. 300.000 Euro für Rechtsverfolgungs- und Aufklärungskosten und macht einen Teil des gegen sie erhobenen Bußgelds geltend. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass der Kläger zum Ersatz weiterer Schäden wegen Kartellabsprachen im Privatkundengeschäft verpflichtet ist. Dieser habe durch sein rechtswidriges Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Widerklage hatte jedoch weder vor dem ArbG Essen (Urt. v. 9.10.2012 – 2 Ca 298/12) noch vor dem LAG Düsseldorf Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkaufsleiter besteht nicht. Die Beklagte konnte die Beteiligung des Klägers an den behaupteten kartellrechtswidrigen Absprachen nicht nachweisen. Teilweise haben die Zeugen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Des Weiteren trifft die Organe der Beklagten und ihre Konzernobergesellschaft ein überwiegendes Mitverschulden. Weil sie das kartellrechtswidrige Absprachesystem geschaffen und dieses den Mitarbeitern auf Tagungen unter Anwesenheit der Geschäftsführer und Vorstände nahe gebracht hat, trifft sie ein erhebliches Organisationsverschulden. Selbst wenn der Kläger einen als grob pflichtwidrig zu bewertenden Tatbeitrag geleistet haben sollte, ist dieser deutlich geringer anzusehen als der der Beklagten.

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