Nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel oder Laserdruckemissionen generell dazu geeignet sind, Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall kann der Nachweis dennoch durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest erbracht werden. Das hat das Hessische LSG Darmstadt in einem Urteil vom 21.1.2019 (L 9 U 159/15) entschieden, das am 6.3.2019 veröffentlicht wurde.
Vier Jahre war ein Mitarbeiter als Vervielfältiger in einem 30 m² großen Raum beschäftigt. Dort erledigte er täglich Druck- und Kopieraufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt. Als bei ihm Atemwegsbeschwerden zunahmen, beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte dies nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten ab. Es könne kein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung belegt werden.
Nachdem das Hessische LSG Darmstadt ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, lehnte es ebenfalls die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.
Der Versicherte litt bereits vor seiner Tätigkeit im Kopierraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale. Hinzugetreten ist zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie und es ist davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthält. Jedoch konnte nicht nachgewiesen werden, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt war. Eine nachträgliche Ermittlung war nicht mehr möglich, weil der Arbeitsplatz umgestaltet wurde.
Dass Tonerpartikel bzw. Laserdruckemissionen generell dazu geeignet sind, Gesundheitsschäden beim Menschen zu verursachen, ist nach aktuellem medizinwissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand nicht bewiesen. Im Einzelfall kann der Nachweis dennoch erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist aber ein arbeitsplatzbezogener Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion. Dazu war der Versicherte vorliegend nicht bereit. Insofern konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Rhinopathie festgestellt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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