Verletzung beim Fußballspiel: Arbeitsunfall?

Quelle: pixabay.com
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Verletzt sich ein Vertragsfußballspieler bei einem Fußballspiel, ist ein Beschäftigungsverhältnis und der damit einhergehende gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dann gegeben, wenn die monatliche Vergütung 250 Euro bei einer monatlichen Arbeitszeit von rund 35 Stunden beträgt (SG Trier, Urt. v. 6.7.2016 – S 5 U 141/15).

Ein Fußballer war Vertragsspieler in einem Fußballverein. Bei einem Punktspiel erlitt er eine Kreuzband-Ruptur. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Die Tätigkeit unterfalle nicht dem Versicherungsschutz, sondern sei ein Freizeitunfall. Die monatliche Vergütung i. H. v. 250 Euro stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand (ca. 35 Stunden im Monat). Angemessen sei nur eine an den Mindestlohn angelehnte Vergütung i. H. v. 8,50 Euro pro Stunde. Deshalb liege kein Beschäftigungsverhältnis vor.

Das SG Trier gab der Klage des Fußballspielers statt. Auf die Entgelthöhe komme es nicht entscheidend an. Zwar haben Bundesregierung und Sportverbände die Auffassung vertreten, dass Vertragsamateure als „ehrenamtlich Tätige“ vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen seien. Allerdings bedürfe es dazu keiner Entscheidung, weil der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit in einem Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 ihre bisher vertretene Auffassung bekräftigt haben, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen sei. Daher habe auch der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit ausgeübt.
Mit Schreiben vom 21.10.2014 hatte die Berufsgenossenschaft den Kläger darüber hinaus ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Diese verbindliche Feststellung habe sie nun nach Eintritt des Unfalls rückwirkend ändern wollen. Nach diesem Hinweis des Gerichts erkannte die Beklagte den Anspruch an, so dass sich der Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung erledigte.

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