Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei, wenn er Cannabis konsumiert. Das hat das VG Berlin in einem Urteil vom 4.7.2018 (26 L 130.18) entschieden, das am 16.7.2018 veröffentlicht wurde.
Im Jahr 2017 bewarb sich der 40-jährige Antragsteller um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Das lehnte der Polizeipräsident von Berlin ab, weil bei einer Blutuntersuchung ein Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich um ein Cannabis-Abbauprodukt. Gegen die Entscheidung des Polizeipräsidenten wandte sich der Bewerber mit seinem Eilantrag. Er begründet dies damit, dass er keine Drogen konsumiere und insgesamt geeignet für den angestrebten Dienst sei. Dem folgte das VG Berlin nicht und bestätigte die Entscheidung der Behörde.
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt die umfassende Eignung eines Kandidaten voraus. Zur Klärung dieser Frage steht der Behörde ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Vorliegend hat sie dem Einstellungsgesuch zu Recht nicht entsprochen. Schon die Eignung zum Führen eines Kfz als Teil der Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten ist beim Konsum von Cannabis nicht gegeben. Der Bewerber ist somit nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig, wenn die Einnahme der Substanz weniger als ein Jahr zurückliegt. Die festgestellten Blutwerte beweisen den Konsum und lassen die Aussage des Kandidaten, er nehme keine Drogen, nicht glaubhaft erscheinen.
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