Für Streitigkeiten in Bezug auf die Verträge von Stewardessen und Stewards ist das Gericht des Ortes zuständig, „an dem oder von dem aus“ sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllen, so die Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe. In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Verfahren C-168/16 und C-169/16 (Sandra Nogueira u. a. / Crewlink Ltd und Miguel José Moreno Oscar / Ryanair) vertritt er die Auffassung, dass das nationale Gericht den entsprechenden Ort unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ermitteln muss.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Gesellschaften irischen Rechts Ryanair und Crewlink haben ihren Sitz in Irland. Während Ryanair im internationalen Flugverkehr tätig ist, hat sich Crewlink auf die Einstellung und Schulung von Flugpersonal spezialisiert. Zwischen 2009 und 2011 stellte die Fluggesellschaft portugiesische, spanische und belgische Staatsangehörige an bzw. Crewlink ordnete die eigens eingestellten Beschäftigten ab. In den jeweiligen Arbeitsverträgen war als Heimatbasis der belgische Flughafen Charleroi angegeben. Sechs Angestellte riefen 2011 belgische Gerichte an, da sie von deren Zuständigkeit ausgingen und der Meinung waren, dass ihre Arbeitgeber belgisches Recht anwenden und beachten müssten. Das belgische Arbeitsgericht (Cour du travail de Mons) hatte hieran Zweifel und legte dem EuGH die Frage nach der Auslegung von Art. 19 Nr. 2 der Unionsverordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und insbesondere des Begriffs des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im speziellen Kontext des Luftverkehrssektors vor.
In seinen Schlussanträgen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, seine ständige Rechtsprechung anzuwenden und zu antworten, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem oder von dem aus hauptsächlich die Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt werden. Hierbei habe das zuständige nationale Gericht zu berücksichtigen, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt und beendet, wo die Flugzeuge ihren gewöhnlichen Standort haben, wo der Beschäftigte von Anweisungen des Arbeitgebers Kenntnis erlangt und seinen Arbeitstag organisiert, wo er nach seiner vertraglichen Verpflichtung wohnen muss, wo sich das zur Verfügung gestellte Büro befindet und wohin er sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit bzw. bei disziplinarischen Problemen wenden muss.
Der Generalanwalt hält es für irrelevant, ob das betroffene Personal bei Ryanair beschäftigt ist oder von Crewlink dorthin vermittelt wird.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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