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 Bild: deagreez/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen

Werden Arbeitnehmern betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen, handelt es sich bei der von vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50

EStG. Mit Schreiben vom 21.7.2026 (V C 6 – S 2177/00016/042/056) hat sich das BMF zum Vorgehen ab dem Kalenderjahr 2026 geäußert:

Für die Ermittlung des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge bei Aufladung des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Privatwohnung gehörenden häuslichen Ladevorrichtung gilt ab 1.1.2026, dass dieser mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (z. B. wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden kann. Eichrechtskonformität des Stromzählers wird nicht vorausgesetzt. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils werden Aufzeichnungen über zusammenhängende drei Monate als ausreichend angesehen, soweit der betriebliche Anteil nicht ohnehin einfach aus dem Fahrzeug ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Für die betragliche Ermittlung muss das Wahlrecht zwischen Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).

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Bei Ansatz der tatsächlichen Stromkosten ist die ermittelte Strommenge mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; Einspeisungen über private Photovoltaik-Anlagen bleiben außen vor. Ist ein dynamischer Stromtarif vereinbart, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.

Bei Anwendung der Strompreispauschale entfielen zum 1.1.2026 die bisherigen Monatspauschalen, die Arbeitgeber den Arbeitnehmern für selbst getragene Stromkosten steuerfrei erstatten konnten. Bei der Ermittlung des betrieblichen Anteils kann nun in allen Anwendungsfällen (d. h. auch bei dynamischem Stromtarif und privater Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden. Dabei ist für ein gesamtes Wirtschaftsjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Dieser ist auf volle Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge für den betrieblichen Fahranteil zu multiplizieren. Bis zum 31.7.2026 war es aber zulässig, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen

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