Geldwerter Vorteil bei Firmenfitness
Firmenfitnessprogramme ermöglichen Zugang zu einer Vielzahl an Sport- und Gesundheitsangeboten von Drittanbietern. Oftmals umfassen solche Programme auch Online-Präventionskurse zu Themen wie Ernährung und Stressmanagement. Die anteiligen Kosten für diese Präventionsangebote fallen aus Sicht mancher Arbeitgeber als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung zur Förderung der Gesundheit in Betrieben unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG. Aufzeichnungen, welche Mitarbeiter tatsächlich an den Präventionskurse teilnehmen, gibt es allerdings häufig ebenso wenig wie Teilnahmebescheinigungen. Allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine fallen nicht unter die Steuerbefreiungsregelung.
Die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm führt grundsätzlich zum Vorliegen eines geldwerten Vorteils und damit zu Arbeitslohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Wert orientiert sich am üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote am Abgabeort. Nach Verfügung des BayLfSt vom 4.3.2026 (S 2334.1.1-64/13 St36) soll der Sachbezug in diesen Fällen in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 7.7.2020 (BStBl II 2021, S. 232) die Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden. Damit werden vom Arbeitgeber getragene Aufwendungen mit umfasst, die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären. Folgende Grundsätze sind demnach bei der Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten auf die Mitarbeiter zu beachten:
- direkt zuordenbare Kosten, wie z. B. individuelle Mitgliedschaftsgebühren, werden den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet, die sie betreffen,
- nicht direkt zuordenbare Kosten, z. B. pauschal anfallende Gebühren, werden gleichmäßig auf alle registrierten teilnehmenden Mitarbeiter verteilt,
- unabhängige Kosten, z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren, werden auf alle verteilt, die das Angebot theoretisch nutzen könnten.
- einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart, sind einmalige Kosten gleichmäßig auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung zu verteilen. Daran anschließend erfolgt ebenfalls die Zuordnung auf die Mitarbeiter.
Ein geldwerter Vorteil ist nur für diejenigen Mitarbeiter zu erfassen, die sich für die Teilnahme am Firmenfitnessprogramm registriert haben. Unbeachtlich ist, ob die Angebote anschließend tatsächlich genutzt werden.
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Auch für Online-Präventionskurse fließt der geldwerte Vorteil mit Einräumung der Teilnahmemöglichkeit zu, auf die tatsächliche Teilnahme kommt es für den Lohnzufluss nicht an. Eine Steuerbefreiung wäre nur dann möglich, wenn durch die vertragliche Gestaltung eine tatsächliche Inanspruchnahme des Angebots mitarbeiterbezogen nachgewiesen werden könnte.
Hinweis: Die anlassunabhängige monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro brutto (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) kann bei Firmenfitnessprogrammen angewandt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
