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 Bild: svetazi/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge

Gemäß gleichlautendem Ländererlass vom 5.11.2025 zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge gilt für die Bewertung dieser zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile Folgendes:

Handelt es sich um die Gewährung von Flügen, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden; gleiches gilt bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.

Wird entweder die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben oder gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist eine Bewertung nur nach § 8 Abs. 2 EStG möglich, also mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Von den Arbeitnehmern selbst gezahlte Entgelte sind abzuziehen.

Werden Flüge nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet, können die Flugkosten mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 gelten für jeden Flugkilometer (FKM) die folgenden Durchschnittswerte:

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a) Keine Beschränkungen im Reservierungsstatus:

  • Flug bis zu 4.000 FKM: 0,06 Euro
  • Flug zwischen 4.001 und 12.000 FKM: 0,06 – (0,03 × [(FKM – 4.000)/8.000] Euro
  • Flug mehr als 12.000 FKM: 0,03 Euro

Jeder Flug ist separat zu bewerten. Die Zahl der FKM ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je FKM 60 % des nach Buchst. a) ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available“ beträgt der Wert je FKM 80 % des nach Buchst. a) ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist in allen Fällen um 10 % zu erhöhen.

Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus gelten die Durchschnittswerte auch für Flüge, die Mitarbeitende – etwa in der Touristikbranche – von ihrem Arbeitgeber erhalten, der kein Luftfahrtunternehmen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber (z. B. ein Reisebüro) den Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat.

Von den Durchschnittswerten sind jeweils die von den Arbeitnehmern selbst geleisteten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelasteten Nebenkosten (z. B. Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) abzuziehen.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge

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