Kündigungsschutzverfahren gegen VW: Weiteres Urteil
Verkündung einer Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren eines Beschäftigten gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz
Das ArbG Braunschweig hat am 6.11.2026 eine Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren eines Mitarbeiters, der dem Oberen Managementkreis angehört, gegen die Volkswagen AG verkündet. In einem Parallelverfahren ist ein Teil-Urteil bereits am 25.2.2026 (vgl. Pressemitteilung Nr. 01/2026 vom 25.2.2026) und am 23.9.2026 ein Schlussurteil wegen Annahmeverzugsansprüchen sowie einer Widerklage ergangen (vgl. Pressemitteilung Nr. 04/2026 vom 23.9.2026).
Das Gericht entschied nun auch in diesem Verfahren, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden ist, jedoch aufgrund der ordentlichen fristgerechten Kündigung mit dem 30.9.2026 geendet hat.
Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ebenfalls damit, dass die Beklagte die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt hat, nachdem sie von den aus ihrer Sicht kündigungsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Die ordentliche Kündigung sei hingegen wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die Pflicht, auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen, wirksam. Der Kläger habe unzulässigerweise an mindestens eine Behörde (das Landeskriminalamt), die keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, interne Informationen weitergegeben.
Den mit den Kündigungsschutzverfahren geltend gemachten Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab der fristlosen Kündigung bis zum 31.8.2026 gab das Gericht statt.
Die Widerklage der Arbeitgeberin auf Auskunft hinsichtlich des genauen Inhalts der von dem Kläger vorgenommenen Meldungen an diverse Behörden wies das Gericht – wie auch im Parallelverfahren – ab. Die Arbeitgeberin begehrte die Auskunft zur Ermittlung von weiteren Schadensersatzansprüchen wegen des behaupteten Einbruchs von Verkaufszahlen aufgrund der Berichterstattung in der Presse über die vorgenommenen Meldungen des Klägers. Das Gericht sah den Anspruch auf einen solchen Schadensersatz bereits dem Grunde nach als nicht als gegeben an und wies deswegen den Auskunftsanspruch ab. Auch den weiteren Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin wegen entstandener Rechtsanwaltskosten i. H. v. rund 380.000 Euro wies das Gericht zurück und begründete dies mit der mangelnden Darlegung der Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen.
Weitere im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Ansprüche des Klägers wegen Bonuszahlungen für die Jahre 2025 und 2026 hat das Gericht von diesem Verfahren – wie auch in dem Parallelverfahren – abgetrennt, um sie gesondert zu verhandeln.
Pressemitteilung des ArbG Braunschweig vom 6.11.2026
Weitere Kündigungsschutzverfahren gegen VW 2026

VW: ArbG entscheidet über Kündigungsfolgen – Schlussurteil vom 23.9.2026
Im Streit zwischen Volkswagen und zwei Beschäftigten aus dem Oberen Managementkreis hat das ArbG Braunschweig erneut entschieden. Nachdem das Gericht bereits im Februar 2026 in einem der beiden Kündigungsschutzverfahren ein Teilurteil gefällt hatte, standen nun weitere Ansprüche des betroffenen Mitarbeiters sowie eine Widerklage des Arbeitgebers zur Entscheidung. Im Mittelpunkt standen insbesondere Forderungen auf Annahmeverzugslohn und mögliche Auskunftsansprüche. Wie das Gericht über die finanziellen Folgen der Kündigung entschieden hat, in der Pressemitteilung nachlesen.

Kündigungsschutzklagen gegen VW: Teilurteil und Beweisbeschluss – Urteil vom 25.2.2026
Zwei Führungskräfte von Volkswagen wehren sich gegen ihre fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen. Hintergrund sind unter anderem Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz und der Weitergabe interner Informationen an Behörden und Medien. Das ArbG Braunschweig hat im Februar 2026 in einem der beiden Verfahren ein Teilurteil gefällt: Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, die ordentliche hingegen wirksam. Im zweiten Verfahren erging ein Beweisbeschluss. Welche Gründe führte das Gericht für seine Entscheidung an und welche Fragen bliebe noch offen?
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