Regelsperrzeit beim Arbeitslosengeld
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Regelsperrzeit beim Arbeitslosengeld
Problempunkt
Die Arbeitgeberin hatte das seit Juni 1976 mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis als Betonbauer mit Wirkung zum 31. Mai 1996 gekündigt. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis tatsächlich einvernehmlich mit Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1996 gegen Zahlung einer Abfindung. Der Kläger meldete sich zum 1.
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