Vergütung bei Streikteilnahme
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Vergütung bei Streikteilnahme
Problempunkt
Bei der Beklagten war ein Gleitzeitsystem mit einer Normalarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.45 Uhr etabliert. Nach der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung konnte die Lage der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Freitag durch die Mitarbeiter frei gewählt werden. Die Anwesenheit zu bestimmten Zeiten (sog. Kernzeit) war nicht vorgesehen.
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