Weniger Sozialplanabfindung für rentennahe Mitarbeiter
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Weniger Sozialplanabfindung für rentennahe Mitarbeiter
Problempunkt
Sozialpläne dienen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Ausgleich oder der Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch eine Betriebsänderung entstehen.
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