Keine Beitragspflicht für Vorstandsmitglieder
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Keine Beitragspflicht für Vorstandsmitglieder
Problempunkt
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft (AG), ist seit 1991 Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft (BG). Ihre drei Vorstandsmitglieder, jeweils mit weniger als 50 v. H. am Aktienkapital beteiligt, waren bei der Klägerin nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) beschäftigt.
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