Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmerüberlassung
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Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmerüberlassung
Problempunkt
Die Klägerin stand ab September 1995 in einem Arbeitsverhältnis zu einer Zeitarbeitfirma. Diese überließ die Klägerin am 3. Februar 1997 (mit der erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung) an die Beklagte. Zum 31. Juli 1997 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis und schloss am 4.
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