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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Haftung des Entleihers
§§ 25, 28e Abs. 2 SGB IV
Problempunkt
Nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV haftet bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen wurden. Hauptschuldner der Beiträge ist der Verleiher, weil dieser der Arbeitgeber ist (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
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