Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Haftung des Entleihers

§§ 25, 28e Abs. 2 SGB  IV

Handelt der Verleiher vorsätzlich im Hinblick auf die Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge, gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht ohne Weiteres auch gegenüber dem Entleiher. Vielmehr ist dem Entleiher ein eigener Vorsatz nachzuweisen.

(Leitsätzeder Bearbeiter)

SG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.2.2023 – S 14 KR 590/18

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV haftet bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen wurden. Hauptschuldner der Beiträge ist der Verleiher, weil dieser der Arbeitgeber ist (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). In der Praxis verlässt sich der Entleiher i. d. R. darauf, dass der Verleiher die Beiträge entrichtet. Dass dies unterlassen worden ist, erfährt der Entleiher in aller Regel erst, wenn er Post von der Einzugsstelle erhält.

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Dr. Felix Fuchs

Rechtsanwalt, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Haftung des Entleihers
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