Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Haftung des Entleihers
Problempunkt
Nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV haftet bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen wurden. Hauptschuldner der Beiträge ist der Verleiher, weil dieser der Arbeitgeber ist (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). In der Praxis verlässt sich der Entleiher i. d. R. darauf, dass der Verleiher die Beiträge entrichtet. Dass dies unterlassen worden ist, erfährt der Entleiher in aller Regel erst, wenn er Post von der Einzugsstelle erhält.
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Dr. Felix Fuchs
· Artikel im Heft ·
Überblick über die Rechtsquellen
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Problempunkt
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Rechtliche Grundlagen
Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den
Problempunkt
Die Klägerin, französische Staatsangehörige und wohnhaft in Frankreich, macht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit
Arbeitnehmerüberlassung (Überlassung zur Arbeitsleistung) i.S. v. § 1Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258