Arbeitnehmerüberlassung

Notwendiges Flexibilisierungsinstrument oder „prekäres“ Arbeitsverhältnis?

Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, erfreut sich in der betrieblichen Praxis seit Jahren einer ungebrochenen Beliebtheit. So waren – vergleichbar zu den Vorjahren – im Juni 2023 in Deutschland 802.529 Leiharbeitnehmer beschäftigt (vgl. Statistik Bundesagentur für Arbeit, Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe, Juni 2023). Ihr Einsatz reicht dabei über alle Branchen und vom DAX-40-Konzern bis zum (kleineren) Mittelständler. Rechtspolitisch ist die Leiharbeit ebenfalls seit Jahren umstritten. Die Standpunkte reichen von „verbieten“ (vgl. DKI, Pressemitteilung v. 2.3.2023: Leiharbeit im Krankenhaus – Schlechtere Qualität und höhere Kosten) bis hin zu „enorm wichtig für den Arbeitsmarkt“ (vgl. GVP, Pressemitteilung v. 24.6.2024, Christian Lindner). Obwohl der Gesetzgeber die Leiharbeit durch etliche Reformen des AÜG mehrfach reformiert hat, ist diese für Betriebsräte und Gewerkschaften oftmals ein „rotes Tuch“.

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 Bild: scusi/stock.adobe.com
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Rechtliche Grundlagen

Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den Verleiher zur Arbeit im Betrieb eines Dritten, dem Entleiher. Die Besonderheit besteht darin, dass die Rechtsstellung des Arbeitgebers und der tatsächliche Ort der Arbeitsleistung auseinanderfallen (vgl. Jesgarzewski, NWB 14/2024, S. 935). Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer stehen in einem Dreiecksverhältnis zueinander (siehe Grafik 1).

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Prof. Dr. Oliver Haag

Prof. Dr. Oliver Haag
Professor für Wirtschaftsrecht, HTWG Konstanz, Direktor, Institut für Unternehmensrecht, Of Counsel

Philipp Putze

Philipp Putze
Studierender Wirtschaftsrecht, HTWG Konstanz, Wirtschaftsprüfer

· Artikel im Heft ·

Arbeitnehmerüberlassung
Seite 32 bis 37
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Body Teil 1

Einführung

Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258

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Überblick über die Rechtsquellen

Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen

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Arbeitnehmerüberlassung (Überlassung zur Arbeitsleistung) i.S. v. § 1Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur

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In einem Rechtsstreit vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern stritten die Parteien darüber, ob sich die Beschäftigung der Klägerin rechtlich

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Die SOKA-Bau zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien des Baugewerbes u. a. Beiträge zur Urlaubskasse (ULAK)

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Problempunkt

Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin