Fremdfirmeneinsatz: Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag – Arbeitnehmerüberlassung
Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 3.1.2007 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis besteht. Am 3.1.2007 schlossen der Kläger und die I GmbH einen Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde vom ersten Tag bis zum 30.4.2018 nicht bei der I GmbH, sondern im Betrieb der Beklagten als Systemingenieur in deren Abteilung SPS eingesetzt. Die I GmbH war nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Für die I GmbH nahm ein bei ihr angestellter Arbeitnehmer die Funktion eines sog. „Single Point of Contact“ gegenüber der Beklagten wahr (sog. Brückenkopfmodell).
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Problempunkt
Die Klägerin war in einem Callcenter/Infopoint eingesetzt. Als der Arbeitgeber die Teamleiterin der Infopoints von Frau R
Problempunkt
Die Parteien streiten im Rahmen einer wirksamen Kündigung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
●Problempunkt
Der Arbeitnehmer MK der deutschen K GmbH, die zum D-Konzern gehört, der auch Vorsitzender des Betriebsrats ist, hatte
Das Hausrecht
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i. S. d. AGG
Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht
●Problempunkt
Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.2018 als Rezeptionist