Fremdfirmeneinsatz: Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag – Arbeitnehmerüberlassung

§§ 611, 611a, 645 BGB; §§ 1, 9, 10 AÜG; § 106 GewO

Eine werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert. Hingegen ist das arbeitsrechtliche Weisungs-/Direktionsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 5.7.2022 – 9 AZR 324/21

1106
Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 3.1.2007 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis besteht. Am 3.1.2007 schlossen der Kläger und die I GmbH einen Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde vom ersten Tag bis zum 30.4.2018 nicht bei der I GmbH, sondern im Betrieb der Beklagten als Systemingenieur in deren Abteilung SPS eingesetzt. Die I GmbH war nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Für die I GmbH nahm ein bei ihr angestellter Arbeitnehmer die Funktion eines sog. „Single Point of Contact“ gegenüber der Beklagten wahr (sog. Brückenkopfmodell).

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Fremdfirmeneinsatz: Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag – Arbeitnehmerüberlassung
Seite 56
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