Fremdfirmeneinsatz: Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag – Arbeitnehmerüberlassung
Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 3.1.2007 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis besteht. Am 3.1.2007 schlossen der Kläger und die I GmbH einen Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde vom ersten Tag bis zum 30.4.2018 nicht bei der I GmbH, sondern im Betrieb der Beklagten als Systemingenieur in deren Abteilung SPS eingesetzt. Die I GmbH war nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Für die I GmbH nahm ein bei ihr angestellter Arbeitnehmer die Funktion eines sog. „Single Point of Contact“ gegenüber der Beklagten wahr (sog. Brückenkopfmodell).
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Volker Stück
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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Die Parteien streiten im Rahmen einer wirksamen Kündigung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
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Angesichts der strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen
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Problempunkt
Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten