Außerordentliche Kündigung - strafrechtliche Verurteilung
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Außerordentliche Kündigung - strafrechtliche Verurteilung
Problempunkt
Der Kläger war als Kameraassistent seit 1967 bei der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt. Bis 1989 stand dem Kläger ein persönlicher, mittels Sicherheitsschlüssel abschließbarer Garderobenschrank zur Verfügung. Einen weiteren Schlüssel besaß die Beklagte. Ende 1989 wurde dem Kläger ein neuer Schrank zugeteilt.
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