Fälligkeit bei Freistellung von Ansprüchen Dritter
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Fälligkeit bei Freistellung von Ansprüchen Dritter
Problempunkt
Das BAG hatte über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung und die Frage, wann dieser fällig wird, zu entscheiden. Der Kläger ist Leitender Arzt bei der beklagten Frauenklinik. Diese stellt ihre Ärzte auch bei grob fahrlässigem Handeln von der Haftung gegenüber Dritten frei. Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt u. a. auf § 70 BAT Bezug.
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