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Geschlechtsbezogene Benachteiligung

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten

Geschlechtsbezogene Benachteiligung

Problempunkt

Die Parteien stritten darüber, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Bewerberauswahl gemäß § 15 Abs. 2 AGG zusteht. Die beklagte niedersächsische Stadt suchte eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte.

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