Wählbarkeit zum Betriebsrat bei vorhergehender Leiharbeit
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Wählbarkeit zum Betriebsrat bei vorhergehender Leiharbeit
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Ein Leiharbeitnehmer war vom 1.10. bis zum 31.12.2009 in einem Betrieb beschäftigt, bevor er dort zum 1.1.2010 in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde. Am 29.3.2010 reichte er als Listenvertreter eine aus sechs Wahlbewerbern bestehende Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ein.
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