Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei der Betriebsratsgröße
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Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei der Betriebsratsgröße
Problempunkt
Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich gem. § 9 Satz 1 BetrVG nach der Anzahl der im Betrieb i. d. R. beschäftigten Arbeitnehmer.
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