Urlaub und Elternzeit
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Urlaub und Elternzeit
Problempunkt
Der Kläger ist schwerbehindert und als Sachbearbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Ihm stehen jährlich 30 Arbeitstage gesetzlicher und tariflicher Erholungsurlaub sowie fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gem. § 125 Abs. 1 SGB IX zu. Von Mitte August bis Mitte Oktober 2008 befand er sich in Elternzeit. § 17 Nr.
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