Sachgrundlose Befristung nach Berufsausbildung
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Sachgrundlose Befristung nach Berufsausbildung
Problempunkt
Der Kläger hatte Anfang der 1970er-Jahre eine Berufsausbildung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten absolviert. Von April 2008 bis Ende März 2009 war er als Elektriker sachgrundlos befristet bei der Beklagten beschäftigt. Er war der Ansicht, die sachgrundlose Befristung sei aufgrund des vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnisses unwirksam.
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