Unwirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 BetrVG
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Unwirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 BetrVG
Problempunkt
In einer Unternehmensgruppe war eine Vielzahl von Betriebsstätten über ganz Deutschland verteilt; einige davon waren Gemeinschaftsbetriebe. Bis zum Jahr 2002/2004 war die Unternehmensstruktur in Regionalleitungen unterteilt. Ein Zuordnungstarifvertrag gem. § 3 BetrVG sah anstelle der gesetzlichen Betriebsratsstruktur unternehmensübergreifende Regionalbetriebsräte vor.
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