Untergang des Urlaubsanspruchs trotz Arbeitsunfähigkeit
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Untergang des Urlaubsanspruchs trotz Arbeitsunfähigkeit
Problempunkt
Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Mindesturlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Ende des Kalenderjahres genommen wird. In den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG verfällt der Urlaub zum 31. März des Folgejahres. Unabhängig davon lassen sich abweichende (tarif-)vertragliche Übertragungstatbestände vereinbaren.
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