Zuständigkeit des GBR für Interessenausgleich und Namensliste
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Zuständigkeit des GBR für Interessenausgleich und Namensliste
Problempunkt
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte unterhielt einen Hauptsitz und mehrere Filialen in Deutschland. In den Filialen und am Hauptsitz waren Betriebsräte gewählt, ein Gesamtbetriebsrat (GBR) war errichtet.
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