Keine Überstundenvergütung außerhalb des Gleitzeitrahmens
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Keine Überstundenvergütung außerhalb des Gleitzeitrahmens
Problempunkt
Die Parteien streiten über den Vergütungsanspruch für außerhalb eines vorgegebenen Gleitzeitrahmens geleistete Arbeit. Der Kläger war als Verwaltungsfachangestellter in der Personalabteilung der Beklagten eingesetzt und mit dem Einpflegen/Abrechnen von Daten für die sog. unständigen Bezüge (z. B. Bereitschaftsdienste, Nacht- bzw.
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