Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung
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Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung
Problempunkt
Die Parteien stritten zuletzt vor dem BAG um Annahmeverzugsansprüche ab Juni 2007. Der Kläger war zuletzt als Prokurist seit rund 25 Jahren beim Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2003 entdeckte dieser, dass der Kläger knapp 300.000 Euro aus dem Firmenvermögen an sich gebracht hatte. Er gab ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und wurde weiterbeschäftigt.
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