Befristung: Missbrauchskontrolle der Gerichte
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Befristung: Missbrauchskontrolle der Gerichte
Problempunkt
Arbeitsverhältnisse können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet werden. Ob tatsächlich ein sachlicher Grund für die Befristung bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorlag, muss im Streitfall der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
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