Vor dem LAG Köln stritten die Parteien über die Wirksamkeit der befristeten Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Kläger war seit dem 1.3.2017 als Arbeitstherapeut für die Betreuung psychisch kranker Menschen bei dem beklagten Verein beschäftigt. Seit 2022 plante dieser das Projekt „Fahrradwerkstatt“. Es war ursprünglich beabsichtigt, dass das Projekt im Juli 2023 startet und bis Juni 2028 läuft. Mit mehreren Änderungsvereinbarungen wurde der Kläger ab dem 1.1.2022 jeweils befristet mit der Sonderaufgabe „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K-Vereins“ beauftragt und erhielt eine Gehaltsdifferenz zur höheren Eingruppierungsstufe. Die letzte Befristung wurde am 6.7.2023 vereinbart und lief bis zum 30.9.2023. Die Zulage für die höherwertige Tätigkeit betrug 388,83 Euro. Im Juni 2023 erhielt der Verein die Förderzusage in Höhe von 300.000 Euro durch ein Kuratorium. Die Entscheidung des Aufsichtsrats des beklagten Vereins über die Durchführung des Projekts war für September 2023 geplant. Dieser entschied sich, dass das Projekt in die Umsetzungsphase gehen solle. Anfang September teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass die Änderungsvereinbarung über die befristete Tätigkeit gleichwohl ab Oktober 2023 nicht verlängert werde. Umgesetzt wurde das Projekt schließlich nicht.
Die Klage auf Beschäftigung als Projektverantwortlicher mit einer entsprechenden Zulage und auf Feststellung der Unwirksamkeit der letzten befristeten Änderungsvereinbarung war ohne Erfolg (LAG Köln, Urt. v. 19.12.2024 – 8 SLa 258/24, rk.). Die Befristung der geänderten Konditionen hielt einer AGB-Kontrolle stand. Während die Befristung eines ganzen Arbeitsvertrags nach § 14 TzBfG zu prüfen ist, unterliegt die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 TzBfG rechtfertigen können, nicht ohne Bedeutung. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung. Hier bestand an dem Einsatz des Klägers als Projektleiter nur ein vorübergehender Bedarf, wofür auch die Drittfinanzierung des Projekts spricht. Auch wenn das Projekt der Fahrradwerkstatt auf fünf Jahre geplant war, durfte der Arbeitgeber eine kürzere Befristung vereinbaren. Er darf frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge abdeckt. Daran bestand ein anerkennenswertes Interesse, da die Durchführung des Projekts Fahrradwerkstatt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Fremdfinanzierung unsicher war.
Dr. Claudia Rid

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