Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags. Der Kläger war seit 2.1.2020 in Vollzeit als Fahrlehrer im Bundespolizei-Aus- und Fortbildungszentrum N-Stadt, das organisatorisch der Bundespolizeiakademie zugeordnet ist, beschäftigt. Der Vertrag sah eine Befristung bis zum 31.12.2023 vor. Neben dem Kläger waren im Zeitraum von Januar 2020 bis 2023 in dem Ausbildungszentrum N-Stadt vier Polizeivollzugsbeamte und zwei zivile Fahrlehrer tätig. Die Beklagte rechtfertigte die Befristung mit einem vorübergehenden Mehrbedarf an der Arbeitsleistung eines Fahrlehrers. Sie stellte die Einsatzplanung der Polizeiakademie für die Jahre bis 2025 dar. Aufgrund einer politischen Entscheidung sei für einen begrenzten Zeitraum eine zusätzliche Anzahl an Polizeimeisteranwärtern eingestellt worden, sodass sich ein erhöhter Schulungsbedarf für Fahrlehrer ergeben habe. Die Einstellung der „zivilen“ Fahrlehrer sei lediglich zur Abdeckung des Mehrbedarfs entschieden worden.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und weiter zu beschäftigen ist (Urt. v. 20.8.2024 – 2SLa19/24, rk.).
Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Die Beklagte hatte den Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben geltend gemacht. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber jedoch bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte dafür zugrunde liegen müssen, weshalb der Arbeitsbedarf bei Befristungsende nicht mehr besteht. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Entscheidend ist dabei auf die Dienststelle in N-Stadt und den dort bestehenden Bedarf abzustellen, nicht auf die Verhältnisse in der Polizeiakademie. Die Beklagte hatte noch nicht einmal vorgetragen, welche Personaldecke für den „Normalbedarf“ erforderlich ist, sodass ein „vorübergehender Mehrbedarf“ erst recht nicht geschlussfolgert werden kann. Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können. Mangels Vortrags zu konkreten Daten zur Berechnung des Regelbedarfs und eines Mehrbedarfs konnte keine Prognose nachvollzogen werden.
Dr. Claudia Rid

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