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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Keine Altersdiskriminierung durch Befristung

§ 41 Satz 3 SGB VI; RL 2000/78/EG

Problempunkt

Der Kläger war bei der Stadt Bremen als angestellter Lehrer tätig. Das Arbeitsverhältnis war auf den Zeitpunkt des Renteneintritts befristet. Kurz vor Erreichen des Rentenalters vereinbarte er mit der Stadt Bremen die befristete Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses gem. § 41 Satz 3 SGB VI.

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