Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit
Die hier streitbefangene Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit (DV AZ) sieht für die Beschäftigten einen Rahmen (Montag bis Donnerstag 6 bis 20 Uhr, Fr 6 bis 18 Uhr) bzgl. der Mindestanwesenheitszeit vor und verzichtet auf Kernarbeitszeiten. Der Arbeitgeber setzte dennoch für den IT-Support verbindliche Zeitfenster (8:00 bis 14:30 Uhr, Fr bis 12:00 Uhr; zusätzlich Montag bis Donnerstag bis 16:00 Uhr) fest. Der Personalrat vertrat die Auffassung, die Anweisung bestimmter, fester Arbeitszeiten sei mit der über die abgeschlossene DV AZ vorgegebenen Mindestanwesenheitszeiten der Beschäftigten nicht vereinbar. Dies bestätigte das Sächsische OVG (Urt. v. 22.5.2025 – 9A285/24.PL; rk.).
Das Gericht stellte klar, dass solche Vorgaben keine bloßen organisatorischen Einzelweisungen sind, sondern kollektive Regelungen, die die Mitbestimmung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG auslösen. Entscheidend sei die verbindliche Festlegung von Arbeitsbeginn und Anwesenheitszeiten für eine ganze Beschäftigtengruppe. Zur Vertragsauslegung betonte das OVG, dass die DV AZ keine Funktions- oder Kernarbeitszeiten vorsehe. Der Verweis des Arbeitgebers auf die Präambel (Sicherung der Dienstqualität) rechtfertigt keine einschränkende Auslegung. Die Präambel habe nur Appellcharakter, sie könne keine zusätzlichen Verpflichtungen schaffen. Mit der Weisung führe der Arbeitgeber faktisch feste Arbeitszeiten wieder ein und entziehe den Beschäftigten die zugesicherte Flexibilität.
Die Entscheidung ist auf alle Personalvertretungsgesetze übertragbar, da jeweils die Mitbestimmung sowohl den Beginn als auch das Ende der Arbeitszeit erfasse. Eine Dienstvereinbarung führt dabei nur im vereinbarten Rahmen zur entsprechenden Zustimmung des Personalrats.
