Direkt zum Inhalt
Bild
Lesedauer: ca. 2 Minuten
ARBEITSRECHT - Aus dem Ticker

Tarifeinheitsgesetz überwiegend verfassungsgemäß

Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das umstrittene Gesetz soll Tarifkollisionen innerhalb der Unternehmen vermeiden: Wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmer vertreten, gilt nur noch ein Tarifvertrag, nämlich derjenigen Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in dem Betrieb. Substanzielle Kritik an der Neuregelung gab es von Beginn an.

Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde (Berufsgruppen- und Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied) wandten sich insbesondere gegen die sog. Kollisionsregel (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG) und gegen Regelungen zum Beschlussverfahren. Das Gesetz greife ohne Rechtfertigung in die Koalitionsfreiheit ein und genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das BVerfG (zwei Mitglieder des ersten Senats haben ein abweichendes Sondervotum abgegeben) geht im Ergebnis von der weitgehenden Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes aus. Bei der Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) Rechnung getragen werden. Über offene Fragen im Einzelnen entscheiden die Fachgerichte.

Heiteres aus deutschen Gerichtssälen...

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Unvereinbar mit dem Grundgesetz ist das Gesetz allerdings „insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden“. Hier muss der Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Bis zur Neuregelung bis spätestens zum 31.12.2018 darf ein Tarifvertrag im Kollisionsfall nur dann verdrängt werden, wenn die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Dies ist plausibel darzulegen. Im Übrigen bleibt das Gesetz weiterhin anwendbar.

BVerfG, Urteile vom 11. Juli 2017– 1 BvR 1571/15 u. a.

Redaktion (allg.)

Dieser Artikel im Heft

Tarifeinheitsgesetz überwiegend verfassungsgemäß

Seite
461
bis
461