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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber
§§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX; § 15 Abs. 2 AGG
Problempunkt
Nach den §§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung darf nur unterbleiben, wenn der Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist.
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