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paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber

§§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX; § 15 Abs. 2 AGG

Problempunkt

Nach den §§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung darf nur unterbleiben, wenn der Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist.

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