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 Bild: pixabay.com
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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Sachzuwendung bei Veranstaltungen

Mit Urteil vom 13.5.2020 (VI R 13/18) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass bei der Bewertung von Sachzuwendungen in Form von Veranstaltungen nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die dazu geeignet sind, die teilnehmenden Arbeitnehmer objektiv zu bereichern und damit einen geldwerten Vorteil begründen.

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