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VERGÜTUNG
Teilzeit in der bAV
Endgehaltsbezogene Zusage mit gespaltener Rentenformel
Gleichbehandlung und Proportionalität
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, sofern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.
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