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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Außerordentliche Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen
§ 626 Abs. 2 BGB
Problempunkt
Der Kläger war seit dem 1.4.2000 Chefarzt der beklagten Klinik. Mit Schreiben vom 29.6.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Kündigung wurde auf eine Tätlichkeit im Jahr 2015 des Klägers gegenüber einer Mitarbeiterin gestützt, von der die Beklagte erst am 20.6.2018 Kenntnis erlangt haben will.
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