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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten
§ 7 Abs. 3 BUrlG; Art. 7 RL 2003/88/EG
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Geschäftsführer/Geschäftsstellenleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2012 befristet. Die Beklagte stellte den Kläger im Juni 2012 „einstweilen widerruflich“ von der Arbeitspflicht frei. Dieser griff in der Folge die Befristung an. Die Vorinstanzen gaben seiner Befristungskontrollklage rechtskräftig statt.
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