110-Euro-Freigrenze

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 Bild: pixabay.com
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Mit Urteil vom 28.4.2020 (VI R 41/17) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Ermittlung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen bis 31.12.2014. Demgemäß gilt, dass sich die Höhe des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen nach den Aufwendungen eines fremden Dritten für Güter gleicher Art im freien Verkehr richtet. Eine Schätzung auf Grundlage der Kosten des Arbeitsgebers ist möglich. Zudem sind die Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf alle Teilnehmer einschließlich Familienangehörigen und firmenfremden Gästen aufzuteilen. Eine Zurechnung der Aufwendungen, die auf Familienangehörige oder Gäste entfallen, auf den Mitarbeiter erfolgt nicht. Die Freigrenze gilt somit je Teilnehmer. In die Bemessungsgrundlage sind nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, einen geldwerten Vorteil auszulösen. Typischerweise handelt es sich um die Kosten für konsumierbare Leistungen. Kosten für die Ausgestaltung (Raummiete, Eventplaner) sind nicht einzubeziehen. Reisekosten sind nicht zu berücksichtigen, da die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst ist.

Im BFH-Fall hatte die Vorinstanz bei der Ermittlung der 110-Euro-Freigrenze im Rahmen der Gesamtkosten der Veranstaltung auch Personen aus dem Kreis der weiteren Anwesenden (Künstler, Eventmanager etc.) einbezogen. Da diese keine Arbeitnehmer des veranstaltenden Unternehmens sind, kann ihnen kein geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung entstehen. Die Richter haben das Verfahren zurückverwiesen, da nicht geklärt war, ob die berücksichtigten Gesamtkosten auch Kosten umfassten, die nach oben genannten Grundsätzen nicht zu einem geldwerten Vorteil für teilnehmende Arbeitnehmer führen.

Für Betriebsveranstaltungen seit dem 1.1.2015 ist hingegen gesetzlich geregelt, dass die 110 Euro einen Freibetrag darstellen (keine Freigrenze mehr), auch die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einzubeziehen sind und auf Begleitpersonen der Arbeitnehmer entfallende Kostenanteile den Arbeitnehmern zuzurechnen sind und damit im Einzelfall zu einer Überschreitung des Freibetrags von 110 Euro führen können.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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110-Euro-Freigrenze
Seite 608
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