Lesedauer: ca. 2 Minuten
VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
110-Euro-Freigrenze
Mit Urteil vom 28.4.2020 (VI R 41/17) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Ermittlung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen bis 31.12.2014. Demgemäß gilt, dass sich die Höhe des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen nach den Aufwendungen eines fremden Dritten für Güter gleicher Art im freien Verkehr richtet.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
