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 Bild: pixabay.com
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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

110-Euro-Freigrenze

Mit Urteil vom 28.4.2020 (VI R 41/17) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Ermittlung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen bis 31.12.2014. Demgemäß gilt, dass sich die Höhe des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen nach den Aufwendungen eines fremden Dritten für Güter gleicher Art im freien Verkehr richtet.

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