5 Jahre DSGVO

Arbeitnehmerdatenschutz: Welche Fallstricke lauern noch immer für Arbeitgeber?

Am 25. Mai jährte sich die Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum fünften Mal. Zu diesem Anlass lohnt sich eine Bestandsaufnahme, wie sich der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland seitdem in Rechtsprechung und Gesetzeslage entwickelt hat. Eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung hat sich zwar bislang nicht immer gefunden, dafür zeichnet sich aber ab, dass nunmehr auch eine restriktivere Handhabung der Gerichte bei (vermeintlichen) Verstößen gegen die Vorschiften des Arbeitnehmerdatenschutzes gelebt wird. Ob sich hier eine einheitliche Linie herauskristallisieren wird, bleibt abzuwarten. Die jüngsten EuGH-Entscheidungen zum Datenschutzrecht dürften zusammen mit den Plänen der Ampelkoalition zur weiteren Gestaltung des Arbeitnehmerdatenschutzes für weitere Dynamik in der Praxis sorgen.

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 Bild: Uncanny Valley/stock.adobe.com
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Arbeitnehmerdatenschutz in Europa und Deutschland (status quo)

Wenige Rechtsgebiete sind in den letzten Jahren so stark von Europa geprägt worden wie das Arbeitsrecht. Auch das Arbeitnehmerdatenschutzrecht stellt hier keine Ausnahme dar. Dies geschieht einerseits durch Richtlinien, welche nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen wirken, sondern durch Umsetzungsakte – sprich Gesetze –, die erst von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht überführt werden müssen.

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Nathalie Polkowski

Nathalie Polkowski
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Head of Employment Law, Associated Partner, WTS Legal München

Johannes Franzmeier

Johannes Franzmeier
Rechtsanwalt, Associate, WTS Legal München

· Artikel im Heft ·

5 Jahre DSGVO
Seite 8 bis 12
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Hintergründe

Bereits 2010 gab es den Entwurf eines detaillierten Beschäftigtendatenschutzgesetzes mit §§ 32a–n BDSG a. F., der die

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Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

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Zielsetzung und Bedeutung des BEM

Das BEM ist ein „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“ (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR