1 Allgemeines
Eine andere Konstellation ist Folgende: Beschäftigte haben familiäre Anknüpfungspunkte ins Ausland und beantragen für die gesamten Sommerferien Urlaub, was aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann. Es kommt dann immer wieder zur Vorlage von AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, die in etwa den Zeitraum abdecken, für den der Urlaub nicht gewährt worden ist oder aber es wird sogar der gesamte sechswöchige Urlaub gewährt, dennoch kommt es – dann häufig in der Mitte des Urlaubs – zu einer vermeintlichen AU und dem Anliegen, den bereits gewährten Urlaub für die Dauer der AU gem. § 9 BUrlG gutzuschreiben.
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Dr. Roman Parafianowicz
Dr. Thomas Barthel
· Artikel im Heft ·
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